Mit der Abmahnung rügt (in der Praxis) der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlerhalten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag.
Dabei erfüllt die Abmahnung drei Funktionen:
Die Funktion der Abmahnung ist daher nicht repressiv, sondern präventiv ausgerichtet. Der Arbeitnehmer soll primär auf sein Fehlverhalten aufmerksam und zum Unterlassen veranlasst werden.
Durch Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Kündigung) wird dem Arbeitnehmer verdeutlicht, dass ein fortgesetzter bzw. wiederholter Verstoß gegen die konkret in der Abmahnung gerügten arbeitsvertraglichen Pflichten das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet.
Die Abmahnung ist prinzipiell nicht formgebunden . Dennoch wird sie in der Regel schriftlich ausgesprochen, um die ausgesprochene Abmahnung nachweisbar zu machen. Dabei wird sie in der Regel in der Personalakte abgeheftet.
Dagegen spricht man von einer Ermahnung, eine der Voraussetzungen für eine Abmahnung nicht erfüllt ist.
Was sind die Folgen einer Abmahnung?
Für das bestehende Arbeitsverhältnis selbst hat die Abmahnung noch keine unmittelbare Folge. Erst im Wiederholungsfall oder bei der Vornahme gleichartiger Handlungen muss der Arbeitnehmer Konsequenzen fürchten.
Als milderes Mittel zur Kündigung ist die Abmahnung quasi die Vorstufe zur Kündigung. Sollte der Arbeitnehmer sich ein weiteres Fehlverhalten leisten, kräftig Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung nur noch in abgeschwächter Form.
Eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung hingegen ist weiterhin nur bei einem gravierenden Pflichtverstoß des Arbeitnehmers möglich, dessen Hinnahme dem Arbeitgeber auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Wie sollte sich ein Arbeitnehmer bei einer Abmahnung verhalten?
Der Erhalt einer Abmahnung ist ein emotionales Thema, erst recht, wenn sich der Arbeitnehmer ungerechtfertigt behandelt fühlt. Spontanäußerungen, die aus der Emotion heraus erfolgen, sollten vermieden werden. Auch dem Reflex, zu dem beanstandeten Verhalten sich äußern zu wollen, sollte widerstanden werden. Es kann vielmehr nach sorgfältiger Abwägung sinnvoll sein, auf die Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren.
Unter Umständen möchte der Arbeitgeber den Erhalt der Abmahnung bestätigt wissen und lässt den Arbeitnehmer den Erhalt durch eine Unterschrift bestätigen. Hier sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass er nicht den Grund der Abmahnung durch seine Äußerungen bestätigt.
Kann auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen?
Nicht nur der Arbeitgeber ist zur Abmahnung berechtigt, sondern auch der Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. In diesem ist der Arbeitnehmer Vertragspartner und kann dementsprechend die vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers mittels einer Abmahnung durchsetzen. Hierbei müssen die Voraussetzungen einer Abmahnung eingehalten werden.
Beispielsweise ist die fehlende Zahlung des Arbeitsentgelts ein Grund für die Abmahnung des Arbeitgebers.
Was kann gegen eine Abmahnung unternommen werden?
Zunächst kann durch den Rechtsanwalt auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hingewirkt werden. Die Abmahnung kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein. Oftmals ist das Verhalten nicht geeignet, eine Abmahnung zu rechtfertigen. Auch hat der Arbeitgeber gegebenenfalls das Verhalten nicht genau umschrieben, damit der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung abstellen kann. Letztlich kann auch die Unverhältnismäßigkeit der Abmahnung im Einzelfall aufgezeigt werden. Eine Beratung im Einzelfall ist erforderlich.
Zusätzlich kann – wenn vorhanden – der Betriebsrat als Schutzorgan des Arbeitnehmers in Form einer Beschwerde hinzugezogen werden, um Abhilfe zu schaffen. Der Betriebsrat prüft diese Beschwerde und fordert den Arbeitgeber bei einer unberechtigten Abmahnung zur Abhilfe auf. Im Falle der fehlenden Einsicht beim Arbeitgeber kann die Sache gegebenenfalls einer Einigungsstelle übergeben werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.
Gegen eine unberechtigte Abmahnung ist auch eine Klage möglich, um etwa die Entfernung aus der Personalakte zu beanspruchen. Mit dieser Klage wird aber womöglich das Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört, mag die Abmahnung auch offensichtlich unberechtigt erfolgt sein.
Daher sollte eine Klage wohl überlegt sein.
Sinnvoller nach den Umständen kann daher das Verfassen einer Gegendarstellung sein, die zur Personalakte genommen wird. Hierauf besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers.
Wichtig ist, dass eine solche Gegendarstellung gut begründet ist
Es kann im Einzelfall auch sinnvoll sein, auf die Abmahnung nicht zu reagieren. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das Verhalten nicht wiederholen wird oder die Abmahnung offensichtlich bereits aus formellen Gründen unwirksam ist.
Schließlich kann der Betriebsfrieden gewahrt werden, wenn der Konflikt mit der Abmahnung erledigt ist.
Zusammenfassung
Die Abmahnung rügt ein bestimmtes Fehlverhalten und ist Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. Aus der Abmahnung selber folgen noch keine unmittelbaren Folgen für den Arbeitnehmer. Dennoch ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen und gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Dabei ist genau abzuwägen, ob und welche rechtlichen Schritte erforderlich sind.