Ein Arbeitsplatz ist dann leidensgerecht, wenn ein Arbeitnehmer diesen trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen/Behinderung ausfüllen kann, d. h. alle gestellten Aufgaben und Herausforderungen entsprechend seiner Fähigkeiten erledigen kann.
Gegebenenfalls ist der Arbeitsplatz umzugestalten und Vorkehrungen sind zu treffen – etwa durch die geeignete technische Ausstattung. Auf diese Weise sollen gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiter vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Ob der Arbeitsplatz leidensgerecht ist oder durch Umgestaltung leidensgerecht gestaltet werden kann, ist eine Einzelfallfrage, bei der die Umstände des Einzelfalls und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.
Sofern also der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, sorgt der leidensgerechte Arbeitsplatz als milderes Mittel zur personenbedingten Kündigung für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung aus personenbedingten Gründen ist mithin als Folge eingeschränkt.
Grundsätzlich weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Rahmen seines Weisungsrechtes zu. Er bestimmt mithin über die Tätigkeit und den dazu erforderlichen Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber hat aber andererseits neben Fürsorgepflichten auch Pflichten aus § 241 II BGB gegenüber dem Arbeitnehmer, aus dem dieser einen Anspruch auf den Erhalt eines leidensgerechten Arbeitsplatzes geltend machen kann. Insbesondere Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung steht ein leidensgerechter Arbeitsplatz zu. Dieser Anspruch gilt aber nach der neueren Rechtsprechung auch für Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, die aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die es ihnen unmöglich macht, die bisher im Rahmen des Arbeitsvertrages zugewiesene Tätigkeit weiter auszuüben.
Der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeit oder der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag mit erfasst wird. Des Weiteren muss der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz nicht schaffen oder neu einrichten. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss also bereits im Betrieb oder Unternehmen existieren und frei sein oder durch zumutbare Rotation der Mitarbeiter freigemacht werden können.
Der Arbeitnehmer muss zunächst mit dem Arbeitgeber sprechen – sprich er muss die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vom Arbeitgeber verlangen. Dabei muss er auch konkret benennen, wie er sich einen leidensgerechten Arbeitsplatz vorstellt. Diesem Verlangen muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz existiert und ihm die Umgestaltung zumutbar und rechtlich möglich ist.
Das Gespräch kann im Rahmen eines sogenannten betrieblichen (Wieder-)Eingliederungsmanagements geführt werden. Das betriebliche (Wieder-) Eingliederungsmanagement ist Teil der Maßnahmen zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Hier sollen der betroffene Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, ein möglicher Betriebsarzt, der Integrationsfachdienst und die Betriebsvertretung sowie bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Schwerbehindertenvertretung an einem Tisch zusammenkommen, um zu klären, wie der betroffene Arbeitnehmer zukünftig trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Betrieb eingesetzt werden kann.
Sofern durch Gespräche kein Kompromiss mit dem Arbeitgeber gefunden wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch klageweise durchsetzen.
Allgemein ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz nicht geregelt. Dieser folgt auch nicht generell aus dem Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Das Homeoffice kann dem Erfordernis eines leidensgerechten Arbeitsplatzes sogar entgegenstehen, etwa weil die technische Ausstattung nicht den Anforderungen genügt.
Auch hier ist also eine Einzelfallprüfung anzustellen.
Die Arbeitsplatzgestaltung kann präventiv die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten oder steigern. Mit der Entgeltfortzahlung infolge von Krankheit sind hohe Kosten für den Arbeitgeber verbunden, die (zum Teil) vermieden werden können. Mitunter übersteigen diese Kosten die Aufwendungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, etwa für eine Umschulung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann für geeignete Maßnahmen Beratung sowie entsprechende Förderungen erhalten.
Der Arbeitnehmer kann zudem in Zeiten des Fachkräftemangels an dem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterhin im Betrieb eingesetzt werden. Mittelbar wird der Arbeitgeber durch stabile Sozialversicherungsbeiträge entlastet.
Überblick
Der leidensgerechte Arbeitsplatz ist ein wichtiger Bestandteil zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und mithin des Betriebes. Dies wird erreicht, indem der Arbeitsplatz umgestaltet oder dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zugewiesen wird. Der Arbeitnehmer hat hierauf einen Anspruch. Dabei wird dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zugewiesen. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitnehmer profitiert von der entsprechenden Gestaltung des Arbeitsplatzes.