Aufhebungs- und Abwicklungsverträge sind Instrumente zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsvertrages.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben unter Umständen ein Interesse, das Arbeitsverhältnis schnell und rechtssicher mithilfe des sog. Aufhebungsvertrages privatautonom für die Zukunft zu beenden. Anders als bei der Kündigung wird die Auflösung jedoch gegenseitig, das heißt einvernehmlich getroffen. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Erklärung der Beteiligten. Ein Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrages muss nicht angegeben werden, erfolgt aber regelmäßig in der Praxis.
Wichtig ist, dass eine solche Vereinbarung nicht einseitig durch ein bloßes Angebot getroffen werden kann. Dabei mag das Abschlussinteresse – insbesondere auf Arbeitgeberseite – groß sein und sich der Arbeitnehmer regelmäßig überrumpelt oder unter Druck gesetzt fühlen. Oft werden Aufhebungsverträge gegenüber dem Arbeitnehmer zugleich mit dem Vorhandensein eines Kündigungsgrundes verknüpft. Beim Abschluss des Aufhebungsvertrages ist daher die privatautonome Entscheidung des Arbeitnehmers besonders zu schützen, da er als möglicher Vertragspartner auf Augenhöhe mit dem Arbeitnehmer verhandelt.
Es kommt regelmäßig vor, dass ein anderer Beendigungsgrund und der Aufhebungsvertrag zusammentreffen. Hier erfolgt die Auflösung des Arbeitsvertrages nicht durch den Auflösungsvertrag, sondern durch den zeitlich vorangegangenen Beendigungsgrund. Der Abwicklungsvertrag regelt also die Details einer ohnehin bereits beschlossenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher muss dieser nach dem BGB nicht schriftlich geschlossen werden.
Um die Abschlussbereitschaft eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages zu fördern, werden vom Arbeitgeber oftmals freiwillig Anreize wie eine Abfindung in Geld geschaffen. Mit dieser einmaligen Sonderzahlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert. Oft kann sich auch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergeben. Dies kann zum Beispiel in einem für den Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag geregelt sein. Die Höhe einer solchen Abfindung ist von den konkreten Umständen abhängig.
Oftmals stellt sich daher die Frage, ob und wann man einen (vorliegenden) Aufhebungsvertrag unterschreiben soll. Eng verknüpft mit dieser Frage sind die Vor- und Nachteile eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages.
Neben der Abfindungsmöglichkeit des Arbeitnehmers kann durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigung abgewendet werden. Für den Arbeitnehmer kann der Abschluss sinnvoll sein, um flexibel den Arbeitsplatz vor der Kündigungsfrist zu wechseln. Dabei können auch die Bedingungen mitgestaltet werden, unter denen der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Gestaltungsfreiheit ist in den gesetzlichen Grenzen sehr weit gefasst. Weitere individuelle, auf die konkreten Umstände zugeschnittene Regelungen können Vorteile eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sein.
Übersicht
Nachteile können sich hingegen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ergeben. Ein Nachteil des Aufhebungsvertrages ist beispielsweise, dass der Betriebsrat als Schutzorgan des Arbeitnehmers nicht zwingend beteiligt werden muss. Auch verzichtet der Arbeitnehmer auf den weiten Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Bei dem geplanten Bezug von Arbeitslosengeld kann es zu Sperrzeiten kommen, wenn nicht erhebliche Gründe für den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen.
Übersicht
Beim Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages müssen wesentliche Inhalte zum Bestandteil werden, um negative Folgen für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu vermeiden. Die Gestaltung derartiger Vereinbarungen steht dabei regelmäßig unter Zeitdruck.
Wesentliche Inhalte eines Aufhebungsvertrages sind
Grundsätzlich ist ein Vertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzuführen. Wie aber auch bei anderen Verträgen beruhen Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge auf einer abgegebenen Willenserklärung. Diese kann nach den allgemeinen Regeln angegriffen werden. Insbesondere kann die Willensfreiheit des Arbeitnehmers durch die Anfechtung einer entsprechenden Erklärung geschützt werden. Der Arbeitgeber ist zu fairem Verhandeln verpflichtet, sodass die Druck- und Überrumpelungssituation nach den konkreten Umständen einen Anfechtungsgrund darstellen kann, wenn die freie Entscheidung des Arbeitnehmers durch das Verhalten des Arbeitgebers massiv beeinflusst wurde. Daher ist es sinnvoll, auch einen geschlossenen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag prüfen zu lassen.
Der Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ist ein wichtiges Beendigungsinstrument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der Vertragsfreiheit. Dabei sind die Vor- und Nachteile des Vertragsschlusses konkret abzuwägen und bei der Gestaltung rechtlich umfassende und abschließende Regelungen zu treffen. Ist der Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag bereits geschlossen, sind Möglichkeiten gegeben, um den Arbeitnehmer zu seinem Recht zu verhelfen oder Rechtsverlust abzuwenden.