Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung fühlt sich nie gut an – so ist sie doch häufig mit beruflichen und finanziellen Ängsten verbunden. Doch auch in einer solchen Situation heißt es erst einmal: Kühlen Kopf bewahren und strukturiert vorgehen. Damit lässt sich letztlich noch das Beste aus der schwierigen Situation herausholen.
Ich gehe mit Ihnen die einzelnen Aspekte durch, die nach Erhalt der Kündigung zu beachten sind.
Zunächst eine Schnellübersicht:
Im Folgenden möchte ich näher auf die vorgenannten Punkte eingehen und aufzeigen, warum deren Beachtung so wichtig ist.
Häufig wird die Kündigung im Betrieb überreicht. Bei dem Arbeitnehmer herrscht dann eine Schockstarre. Die Emotionen überschlagen sich.
Mit dieser auf Überraschung abzielende Art wird seitens des Arbeitsgebers eine Atmosphäre der Verzweiflung, Angstoder Überforderung geschaffen, woraus sich dieser eine bessere Ausgangssituation erhofft. Dem Arbeitnehmer wird suggeriert, dass die durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages die Abwicklung erleichtert werde und dies zum Vorteil beider Seiten sei.
Doch ist bei Unterzeichnung eines solchen Aufhebungsvertrages Vorsicht geboten: Während der Arbeitgeber sich durch einen Aufhebungsvertrag vom Risiko einer Kündigungsschutzklage freikaufen kann, kann der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Ansprüche auf Arbeitslosengeld verlieren. Denn durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages „wirkt der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit“. Des Weiteren wird ein weiteres Vorgehen gegen die Kündigung erheblich erschwert.
Um diesen Risiken vorzubeugen, sollten Sie vor Ort nichts unterschreiben und sich immer Bedenkzeit geben lassen – gegebenenfalls um sich auch rechtlichen Rat einzuholen.
Denken Sie daran, dass es keinerlei Verpflichtung dazu gibt, etwas zu unterzeichnen. Ein Arbeitgeber, der auf die sofortige Unterzeichnung drängt, handelt gewiss unseriös und möchte Sie überrumpeln.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie schnell entscheiden, ob Sie hiergegen durch eine Kündigungsschutzklage vorgehen möchten. Gegen jede schriftliche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden (§§ 4, 13 KSchG). Es muss also schnell gehandelt werden!
Wird innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.
Wird die dreiwöchige Klagefrist verpasst, gibt es bis auf sehr wenige Ausnahmen keine Möglichkeit mehr, gegen den Arbeitgeber vorzugehen oder eine Abfindung herauszuholen.
Sollten Sie sich für eine Klage entscheiden, empfehle ich dringend, nicht ohne anwaltliche Unterstützung zu klagen. Auch wenn Sie gut informiert sind, gibt es doch einige Regeln, die nicht allen bekannt sind. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt weiß, welche Punkte verhandelbar sind und worauf es ankommt. Er kennt die Kniffe und Tricks der Arbeitgeber und kann Ihnen dabei helfen, die bestmöglichen Vorteile herauszuholen.
Nach Erhalt der Kündigung müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Gleich nach Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie sich sodann arbeitslos melden. Tun Sie dies nicht, droht Ihnen eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld oder eine Verzögerung der Auszahlung. Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Anruf zur Vereinbarung eines persönlichen Termins nicht ausreicht. Die Meldung ist persönlich vor Ort vorzunehmen.
Manchen Arbeitnehmern setzt eine Kündigung schwer zu, andere sind gar nicht so unglücklich darüber. Möglicherweise hat man sich ohnehin zuletzt nicht mehr so richtig wohl gefühlt und selbst darüber nachgedacht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch unabhängig von Ihrem Gefühl empfiehlt es sich, die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben.
Nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen kann eine realistische Einschätzung etwaiger Prozessrisiken abgegeben werden. Auch wenn das vom Gesetzgeber vorgesehene Ziel einer Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung sein sollte, sieht die Realität oft anders aus. Sehr häufig wird die Klage daher vor allem mit dem Ziel erhoben, eine Abfindung zu erzielen.
Auch wenn das nicht immer der Fall sein sollte, erhöht sich durch eine Kündigungsschutzklage doch in der Regel die Chance auf eine höhere Abfindung. Zu beachten ist aber, dass sich die Höhe der Abfindung letzten Endes an etwaigen Prozessrisiken orientiert.
Nicht zuletzt sind die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses oder die Hinausschiebung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses regelmäßige Ergebnisse einer Kündigungsschutzklage.
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist diese auf folgende Fehlerquellen hin zu überprüfen:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterliegt als einseitige Willenserklärung zwingend der Schriftform. Sie muss also von einem zeichnungsberechtigten handschriftlich unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Die elektronische Form (etwa als Fax oder E-Mail) reicht ebenso wenig wie eine mündliche Kündigung. Erfüllt die Kündigungserklärung nicht die zwingend vorgeschriebene Formvoraussetzung, ist sie bereits aus diesem Grund unwirksam, ja sogar nichtig.
Zeichnungsberechtigt ist etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder der Personalleiter. Ist die Kündigung hingegen von einer Person unterschrieben, deren Zeichnungsberechtigung nicht offensichtlich ist, muss die Kündigung mit einer Originalvollmacht versehen sein. Ist die Originalvollmacht dem Kündigungsschreiben nicht beigelegt, kann die Kündigung unverzüglich unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen werden. Aber auch hier gilt es, schnell zu handeln. Unverzüglich bedeutet, dass die Kündigung nur innerhalb von wenigen Tagen nach Erhalt zurückgewiesen werden kann.
Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch einer jeden Kündigung anzuhören. Wird der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam. Auch wenn der Widerspruch des Betriebsrates eine Kündigung letztlich nicht verhindern kann, so ist der Widerspruch nicht ohne Wirkung. Hat der Betriebsrat der Kündigung nämlich frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen.
Hat der Arbeitgeber neben Ihnen einer Vielzahl von Arbeitnehmern gekündigt, ist unter Umständen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Auch insoweit können Fehler zur Unwirksamkeit Kündigung führen.
Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, braucht er hierfür immer einen „wichtigen Grund“, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt (§ 626 BGB). Es muss also ein wirklich schwerwiegender Grund vorliegen, um eine außerordentliche oder fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Hat der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung – also unter Einhaltung der Kündigungsfrist – ausgesprochen, ist zunächst zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Dies ist der Fall, wenn in den Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden und dass Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate währt.
In der Probezeit und in sogenannten „Kleinbetrieben“ ist das Kündigungsschutzgesetz also nicht anwendbar und der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Kündigungsgrund das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer schriftlichen Kündigung beenden.
Ist das Kündigungsschutzgesetz dagegen anwendbar, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis beenden zu können.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht drei Kündigungsgründe vor – nämlich verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungsgründe.
Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund zwar nicht in dem Kündigungsschreiben angeben, objektiv muss aber einer vorliegen, der gerichtlich überprüft werden kann. Liegt kein Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung unwirksam.
Abhängig von dem vorgebrachten Kündigungsgrund müssen dessen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wichtig hierbei ist, dass der Arbeitgeber für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsgrundes zunächst darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies ist ein wichtiger Aspekt, um ein Kündigungsschutzverfahren erfolgreich zu führen.
Auch insoweit kann nur dazu geraten werden, die Expertise eines auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Der Teufel steckt im Detail. Die Erfahrung eines Rechtsanwalts erleichtert es, die vielen Details zu überblicken und die sich regelmäßig ändernde und weiterentwickelnde Rechtsprechung in diesem Gebiet im Auge zu behalten.
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen neben dem Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz einen weitergehenden Sonderkündigungsschutz. Der Sonderkündigungsschutz zielt auf Arbeitnehmer ab, die besonders schutzwürdig sind. Allen voran Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderteneigenschaft oder diesen Gleichgestellten, werdende Mütter (Schwangere) sowie Mütter und Väter in Elternzeit genießen diesen Sonderkündigungsschutz. Darüber hinaus besitzen auch Betriebsräte, Schwerbehindertenvertreter und Datenschutzbeauftragte jeweils einen besonderen Kündigungsschutz. Diesen Arbeitnehmergruppen kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen und unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen kündigen.
Falls Sie eine Kündigung erhalten haben, so sollten Sie keine kostbare Zeit verschenken und sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Als kompetenter Ansprechpartner mit jahrelanger gewerkschaftlicher Erfahrung stehe ich Ihnen zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen prüfe ich, ob die Kündigung wirksam ist oder hiergegen geklagt werden sollte.
Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir die Details und das weitere Vorgehen besprechen.