ArbeitsrechtDie Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind beschlossen – auch das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sind betroffen

November 20, 20210

Der Gesetzgeber hat beschlossen in die „epidemische Lage nationaler Tragweite“ nicht über den November hinaus zu verlängern. Stattdessen wurde das Infektionsschutzgesetz novelliert.

Nachdem auch der Bundesrat am 19.11.2021 der Gesetzesnovellierung zugestimmt hat, wird das Gesetz ab dem 22. November 2021 inkrafttreten.

Zukünftig ist es nur noch Beschäftigten mit 3G-Status (geimpft, genesen, getestet) erlaubt, die Arbeitsstätte zu betreten. Hierüber muss der Arbeitgeber aufklären und er muss kontrollieren, ob alle Personen, die den Betrieb betreten, geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.

Beschäftigte sollen außerdem wann immer möglich wieder im Homeoffice arbeiten. Nach § 28b Abs. 4 IfSG n.F. haben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Home-Office auszuführen, wenn keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Die Mitarbeiter haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Der Impf- oder Genesenenstatus spielt insofern keine Rolle; die Home-Office-Pflicht gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter, die eine Bürotätigkeit verrichten. Nach dem klaren Wortlaut dürfte auch eine quotale Entsendung ins Home-Office – z.B. zu 50 Prozent – ausscheiden.

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können für Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen

Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Seit dem 12. November 2021 hat wieder jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – und dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Verstöße gegen die 3-G-Regel am Arbeitsplatz werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet. Beschäftigten drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen. Kann ein Arbeitnehmer etwa nicht arbeiten, weil er weder geimpft noch genesen oder getestet ist, wird er seinen Entgeltanspruch verlieren. Außerdem kommt eventuell auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Die erhobenen Daten dürfen die Arbeitgeber nach dem neuen Infektionsschutzgesetz verarbeiten, um die Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Langfristig speichern darf er die Daten indessen nicht.

Arbeitgeber und Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe müssen zusätzlich zum  Impf- oder Genesenenstatus den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen können. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).

Arbeitgeber sollen aufklären und Impfungen auch während der Arbeitszeit ermöglichen

Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden. In Betrieben soll weiterhin die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden. Die Aufklärung über die Gesundheitsgefährdungen, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, und über die Möglichkeit, diese Gefährdung mit einer Schutzimpfung zu senken, soll ausdrücklich zum Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung gemacht werden. Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, sollen vom Arbeitgeber durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützt werden.

Fazit:

Die neuen Regeln werden gewiss zu Reibereien am Arbeitsplatz führen. Zum Beispiel bleibt völlig unklar, wer die Kosten für die Testnachweise tragen soll. Aus den spärlichen Gesetzesmaterialien des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich zumindest kein unmittelbarer Hinweis darauf. Da aber Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Arbeitskraft so anbieten müssen, wie geschuldet, sind sie wohl auch selbst verpflichtet, die Testnachweise zu beschaffen und die Kosten hierfür zu tragen. Allerdings haben Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV n.F. den Mitarbeitern nicht nur – wie bisher – zwei Mal pro Kalenderwoche einen kostenfreien Test zur Verfügung zu stellen. Vielmehr haben sie in Zukunft mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche eine kostenfreie Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis geeignet und auf Grund ihrer CE Kennzeichnung verkehrsfähig ist, anzubieten. Dementsprechend geht die Beschlussempfehlung davon aus, dass Arbeitgeber nur die Kosten für zwei kostenfreie Testungen zu tragen haben (BT-Drs. 20/78, Seite 9). Im Ergebnis werden die Kosten damit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter aufgeteilt.

Sollten auch Sie aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben, so sollten Sie keine kostbare Zeit verschenken und sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Als kompetenter Ansprechpartner mit jahrelanger gewerkschaftlicher Erfahrung stehe ich Ihnen zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen prüfe ich, ob und wie sie sich zur Wehr setzen können

Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir die Details und das weitere Vorgehen besprechen.

 

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